Satzung der Schachfreunde Nord-Ost Berlin

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen " Schachfreunde Nord-Ost Berlin".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

Der Sitz des Vereins ist Berlin-Pankow.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung, Verbreitung und Pflege des Schachsports. Dazu wird ein Trainings- und Spielbetrieb organisiert.

Der Verein setzt die Tradition der Schachgruppe Zepernick, der Betriebssportgemeinschaft "Medizin Buch" und "Lok Oberspree Sektion Schach" fort.
 

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Dem Verein kann jede natürliche Person angehören. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
 

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung ist frühestens nach 6 Monaten der Mitgliedschaft jeweils zum Ende eines Quartals zulässig.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
 

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus fällig. 
 

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.
     

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • die Wahl und Abwahl des Vorstands,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer/innen,
  • Festsetzung von Beiträgen,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich (durch Aushang, Brief oder per elektronischer Nachricht/Email) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied, das das  16.Lebensjahr vollendet hat,  hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 12 (Vorstand)

Der Vorstand besteht aus mindestens  5 Mitgliedern, wobei die Positionen 1-3 besetzt werden müssen:

1.dem 1. Vorsitzenden

2.dem 2. Vorsitzenden

3.dem Schatzmeister

4.dem Spielleiter

5.dem Jugendwart

6.dem Seniorenwart

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Das Vereinskonto darf jeweils in Einzelverfügungsbefugnis durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister geführt werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Entscheidungen des Vorstandes ergehen mit einfacher Mehrheit der zu einer Sitzung, zu der der 1. Vorsitzende mit einer Frist von einer Woche per Brief oder per elektronischer Nachricht/Email einlädt, erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsentscheidungen müssen protokolliert werden und von allen anwesenden Mitgliedern unterschrieben werden.
 

§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens eine/n Kassenprüfer/in.

Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes / Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
 

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Berliner Schachverband e. V., oder, falls dieser nicht mehr existiert, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 15 (Ehrenmitglieder)

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit bzw. bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
 

§ 16 (Datenschutz)

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Namen mit vollständiger Anschrift und Geburtsjahr. Auf Wunsch eine Email-Adresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Als Mitglied des Berliner Schachverbandes muss der  Verein Schachfreunde Nord-Ost Berlin die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Geburtsjahr} an den Berliner Schachverband weitergeben. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder [auf der Homepage, in der Vereinszeitschrift, am Schwarzen Brett] nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat. 

 

Berlin, 27.08.2015